Allgemeine Geschäftsbedingungen Ultrakurier Genossenschaft (nachstehend Ultrakurier genannt),
Stand 1.1.2022
Ultrakurier bietet die Abwicklung eiliger Kuriersendungen gemäss ihrer Tarifliste. Die Vermittlung der Transporte
und die Transporte selbst unterliegen dem Schweizer Obligationenrecht.
Sofern nicht anders festgelegt, gelten die Konditionen gemäss dieser Website.
Die Bezahlung erfolgt bar oder per Monatsrechnung. Ultrakurier kann bei einer ausführlichen Monatsrechnung von weniger als CHF 50.– einen Bearbeitungsbetrag von CHF 5.– verrechnen. Die Bezahlung muss bis spätestens 15 Kalendertage nach Rechnungsdatum erfolgen.
Erfolgt die Bezahlung der Monatsrechnung nicht innerhalb der Frist (siehe „2. Bezahlung“), kann Ultrakurier in
Form einer Zahlungserinnerung eine neue Zahlungsfrist von 5 Kalendertagen erlassen und erhebt eine Mahngebühr von
CHF 10.–.
Verstreicht diese Frist, stellt Ultrakurier als weitere Zahlungserinnerung eine erste Mahnung mit einer erneuten
Zahlungsfrist von 5 Kalendertagen und einer zusätzlichen Mahngebühr von CHF 20.–. Verstreicht diese Frist
ebenfalls, stellt Ultrakurier eine zweite Mahnung mit einer erneuten Zahlungsfrist von 5 Kalendertagen und
abermals einer zusätzlichen Mahngebühr von CHF 20.–.
Die Mahngebühr wird mit der nächsten Monatsrechnung belastet.
Ultrakurier behält sich vor, einen Verzugszins von bis zu 15 % auf den Rechnungsbetrag zu erheben.
Verstreicht auch diese Frist, behält sich Ultrakurier die erforderlichen Schritte gemäss Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetz vor.
Das Transportgut muss zur Beförderung geeignet verpackt und mit der vollständigen Empfängeradresse versehen sein.
Ultrakurier sorgt für die sorgfältige und zuverlässige Ausführung des Auftrages und haftet für Schäden, welche
vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur ordentlichen Abgabe des Transportgutes durch eigenes Verschulden verursacht
werden.
Ultrakurier haftet für den effektiv bezifferbaren Schaden bis maximal CHF 2’000.– je Auftrag.
Für Schäden, die durch unverhältnismässige Verspätungen verursacht werden, haftet Ultrakurier nur im Falle groben
Selbstverschuldens.
Von der Haftung ausgeschlossen sind: Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung, Beschädigungen oder Mängel bei Gütern, deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte, höhere Gewalt, Transporte folgender Gegenstände: Gold, Silber, Schmuck, Edelsteine, Geld (Noten/Münzen) und Schecks, Gefahrengut, elektrische oder magnetische Beschädigungen, Löschung oder andere Schäden an Magnetplatten, elektronischen oder fotografischen Trägermaterialien in irgendwelcher Form, Depotsendungen (Sendungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ohne Unterschrift hinterlegt werden), mittelbare Schäden, Beschädigungen an Transportgut, dessen besonders hohe Schadensanfälligkeit nicht deklariert wurde.
Leistungen, die über die Tarifliste hinausgehen, werden gesondert vereinbart.
Beanstandungen des Transportgutes, sind sofort bei Übergabe der Sendung in Anwesenheit beider Parteien (EmpfängerIn/KurierIn) anzubringen und auf dem Lieferschein zu vermerken. Bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden spätestens am folgenden Arbeitstag.
Die Verrechnung einer Schadenersatzforderung mit dem Auftragsentgelt ist ausgeschlossen.
Ultrakurier behält sich vor die AGB jederzeit zu ändern.
Der Gerichtsstand bei Klagen ist Zürich. Diese AGB sind für jeden Auftrag verbindlich. Der Auftraggeber anerkennt diese AGB.